Satzung

Internationaler Verein für Kultur und Integration IVKI Köln e.V.


Satzung

Köln, den 10.02.2026

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
• Der Verein trägt den Namen „Internationaler Verein für Kultur und Integration IVKI Köln
e.V.“, und hat seinen Sitz in Köln. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
eingetragen werden.
• Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von internationalem Kulturaustausch und
Integration, insbesondere
• die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 AO),
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 AO),
• die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 AO),
• die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau und die Entwicklung von
Projekten, die den internationalen Kulturaustausch fördern und die Integration von
Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen, insbesondere durch
• Planung und Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen,
Konzerte, Lesungen, Begegnungsformate),
• Bildungsangebote (z.B. Kurse, Workshops, Vorträge, Projekt- und Mentoringangebote),
• Maßnahmen der Gesundheitsaufklärung und Prävention (z.B.
Informationsveranstaltungen, Präventionsprojekte),
• Projekte zur Förderung von Austausch, Verständigung und gesellschaftlicher Teilhabe
im Sinne der in Abs. 1 genannten Zwecke.
• Aktivitäten in anderen Ländern werden ebenfalls angestrebt.
• Der Verein dient auch dem ständigen Gedankenaustausch und der Zusammenarbeit
zwischen Menschen, die ein gemeinsames Interesse an internationaler Kultur,
Bildungsförderung sowie Gesundheitsthemen im Rahmen von Integration und Migration
haben.
• Gewinnabsichten werden nicht verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereines keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
• Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
• Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit
ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Dies geschieht durch aktive Wahrnehmung
ihrer Mitgliedschaftsrechte und –pflichten oder durch die Arbeit in den vom Verein
betriebenen Einrichtungen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
• Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Monatsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist.
• Jede Mitgliedschaft der vorher benannten Mitglieder gilt bei der Abstimmung als eine
Stimme. Sie verpflichten sich mit der Mitgliedschaft, den Vereinszweck ideell zu
unterstützen und materiell zu fördern. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben,
(siehe §5).
• Fördermitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein
besonders finanziell oder materiell unterstützen will. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
• Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen
den sofortigen Vollzug.
• Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. durch Verlust
der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).

§ 5 Beitrag
• Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird am
Beginn eines jeden Jahres fällig. Er kann auf Antrag auch halbjährlich oder monatlich
geleistet werden.
• Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende
Einzugsermächtigung zu erteilen.
• Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und festgesetzt. Auf dieser Grundlage ergeht durch Beschluss der
Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
• Über Anträge auf Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand in begründeten
Ausnahmefällen.
• Zusätzliche Einnahmequellen des Vereins können Zuschüsse, Spenden und
Sponsoring sein.

§ 6 Organe des Vereines
• Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• die Beisitzer
• Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
• Beschlüsse der Vereinsorgane sind von der das Protokoll führenden Person zu
protokollieren, von der die Versammlung leitenden Person zu unterschreiben und im
Verein bekannt zu geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand
• Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich.
• Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart, der Protokollführerin/dem
Protokollführer sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
• Vorstandssitzungen finden halbjährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
• Der Vorstand ruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein.
• Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
• Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
bestellt ist.
• Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, so kann der verbleibende
Vorstand ein Vereinsmitglied als Nachfolger bestellen. Der Nachfolger führt das Amt bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.
• Fällt ein Vorstandsmitglied für unbestimmte Zeit aus, so kann der verbleibende
Vorstand ein Vereinsmitglied als Vertreter bestellen. Der Vertreter führt das Amt bis zur
Rückkehr des vertretenden Vorstandsmitglieds längstens jedoch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht zwingend durch Gesetz oder durch
diese Satzung andere Zuständigkeiten, insbesondere die des Vorstandes, gegeben sind.
• Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind das Fassen von Beschlüssen
– zu Änderungen der Satzung,
– zur Auflösung des Vereins,
– zur Neufassung oder Änderung der Vereinsordnung,
– zur Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
– zur Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
– zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern,
– zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
– zur Genehmigung des Haushaltsplans des Vereins,
– zu Grundsätzen der Beitragserhebung und
– zur Festlegung des Rahmens für den Betrieb des Vereins.
• Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Genehmigung und zur Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen.
• Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und ebenso nicht Angestellte
oder gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
• Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich durch den
Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14
Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. E-
Mail gilt als schriftliche Einladung. Anträge, die außerdem auf die Tagesordnung gesetzt
werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung
vorliegen.
• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
• Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
• Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Wahlen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Ausgenommen hiervon sind
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Als abgegeben gelten nur Ja- und
Neinstimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht.
• Satzungsänderungen sollen einmütig mindestens jedoch mit drei Viertel Mehrheit
beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden ist.
• Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist von der Mitgliederversammlung einmütig,
zumindest jedoch mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
• Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre den Vorstand in Einzel- oder
Gesamtabstimmung. Die Vorstandswahl ist geheim. Hiervon kann abgesehen werden,
wenn alle anwesenden Mitglieder sich hiermit einverstanden erklären.
• Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, Es ist vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern
zugänglich zu machen.

§ 9 Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
• Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung unmittelbar und
ausschließlich für
–die Förderung von Kunst und Kultur,
–die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe,
–die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege,
–die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 10 Datenschutz
• Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern (gem. Art. 6 Abs. 1
S. 1 b) und f) DSGVO) in jedem Fall folgende Daten erhoben und elektronisch
gespeichert: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Geburtsdatum,
Telefonnummer.
• Der Verein erhebt ggf. weitere Daten auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher
Bestimmungen, namentlich der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
• Als Mitglied eines Dachverbandes gibt der Verein ggf. Daten seiner Mitglieder an den
Dachverband gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DS-GVO weiter, sofern dies zur
organisatorischen Zwecken erforderlich ist und sofern kein berechtigter Widerspruch gem.
Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO vorliegt.
• Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern in
den Fällen des Art. 6 Abs. 1. S. 1 DS-GVO nur nach entsprechenden Beschlüssen der
Mitgliederversammlung, sowie ggf. mit konkreter Einwilligung der betroffenen Mitglieder
und nimmt darüber hinaus die Daten von Mitgliedern heraus, welche einer
Veröffentlichung widersprochen haben oder ihre Einwilligung widerrufen haben.
• Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen
persönlichen Daten umzugehen.
• Koordinator und Ansprechpartner für Datenschutz im Verein ist der Vorstand. Er kann
diese Aufgabe mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an
einzelne Vereinsmitglieder delegieren, welche dafür eine eigene datenschutzrechtliche
Einweisung erhalten und sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung wesentlicher Grundsätze
des Datenschutzes bekennen.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft ist
Köln.

 

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